Glossar

Grösse der Wohnung

Für die Beurteilung werden die Wohnungen nach ihrer Grösse eingeteilt. Diese wird durch die Anzahl Zimmer gemäss unten stehender Definition bestimmt.

Zur Nettowohnfläche zählen sämtliche begeh- und belegbaren Bodenflächen innerhalb der Wohnung ab einer Raumhöhe von 150 cm.

Zimmer sind nutzungsneutral. Als Zimmer gelten gemeinsame Aufenthaltsbereiche wie offene Wohnbereiche mit angegliedertem Kochbereich oder individuell genutzte und abschliessbare Aufenthaltsbereiche wie Arbeits- oder Schlafräume. Zimmer sind natürlich belichtet, belüftet und beheizt. Das erste Zimmer einer Wohnung weist mindestens 14 m2 auf. Alle weiteren Zimmer sind mindestens 10 m2 gross, sofern kantonale Bestimmungen nicht kleinere Zimmer zulassen. Zur Bestimmung der Grösse der Wohnung (z. B. 4-Zimmer) werden die Zimmer gezählt. Halbe Zimmer können für die Bestimmung nicht mitgerechnet werden, da diese als Essbereich und/oder zusätzliches Flächenangebot berücksichtigt werden.

Zimmer

Maillefer, Lausanne; CCHE Architecture et Design SA und Atelier CUBE SA; Société Coopérative d'Habitation Lausanne SCHL; Wohnungsgrösse: 4-Zimmer

 

Nutzungsbereiche in der Wohnung

Neben den nutzungsneutralen Zimmern werden Nutzungsbereiche innerhalb einer Wohnung definiert. Siehe dazu auch die Tabelle bei der Grundausstattung.

Abstellbereiche sind Schrankmodule 60 × 60 cm mit einer vorgelagerten Bedienungsfläche von 90 cm Tiefe. Diese können in der Erschliessungszone, im Koch- und / oder Sanitärbereich sowie in einem separaten Abstellraum (Reduit) untergebracht sein. Die Bedienungsfläche darf sich mit der Erschliessungszone überschneiden. Raumhohe Module (≥ 180 cm) zählen ganz, solche mit einer Höhe von 90 cm werden halb angerechnet. Module in einem Abstellraum zählen doppelt.

Jeder Wohnung soll ein direkt zugänglicher Aussenbereich mit einer minimalen Tiefe von 140 cm zugeordnet sein. Dies kann ein Balkon, eine ­Terrasse, ein Garten oder ein Dachgarten sein. Liegen Zwischen­zonen nicht innerhalb des Dämmperimeters, können diese als Aussenbereich angerechnet werden. Der Zugang zum Aussenbereich soll möglichst schwellenlos gestaltet sein.

Sämtliche Nutzungsbereiche und Zimmer, ausgenommen die privaten Aussenbereiche, müssen mit einer 90 cm breiten Erschliessungszone sowie einer Kehrfläche von 120 × 120 cm vor jeder Tür erschlossen sein. Die Türöffnungen im Licht betragen mindestens 80 cm. Befindet sich nur eine Nutzung (z. B. Essbereich) in einem Zimmer, endet die Erschliessungs­zone beim Zimmerzugang. Sind mehrere Nutzungen in einem Zimmer zusammengelegt, z. B. Koch- und Essbereich, muss die Erschliessungszone an alle Bereiche herangeführt werden. Durch andere Nutzungen bereits belegte Flächen dürfen nicht mit der Erschliessungszone überlagert werden.

Die Grösse des Essbereichs orientiert sich an der Anzahl Sitzplätze. Der Essbereich findet neben dem Kochbereich, der Erschliessungszone oder in einem zusätzlichen Flächenangebot Platz. Befindet sich der Kochbereich in einem separaten Raum, muss in diesem zusätzlich Platz für einen Tisch mit mindestens 2 Personen (160 × 160 cm) vorhanden sein.

Der Kochbereich besteht aus 60 × 60 cm grossen Modulen sowie einer vorgelagerten ­Bedienungsfläche von 120 cm Tiefe. Die Bedienungsfläche darf sich nicht mit der Erschliessungszone überschneiden.

Beim 1. und 3. Sanitärraum betragen alle Raum­abmessungen mindestens 170 cm. Zur Ausstattung gehören Klosett (WC), Lavabo (L) und Dusche (D) oder Badewanne (B). Die Raum­abmessungen beim 2. Sanitär­raum sind nicht kleiner als 120 cm. Ein Klosett (WC) und Lavabo (L) gehören zur Ausstattung. Mindestens ein Sanitär­raum in der Wohnung hat die Dimension und Apparateanordnung «hindernisfrei» gemäss Norm SIA 500 (Kapitel 10.2) zu erfüllen.

 

Ergänzende Flächen

Als ergänzende Flächen zählen weitere Raumangebote, die nicht zwingend zu einem Nutzungsbereich gehören oder nicht innerhalb der Wohnung liegen, dieser jedoch eindeutig zugeordnet sind.

Zur Erschliessung gehören die Treppenläufe, die geradlinige Erschliessungszone von 120 cm Breite, die Kehrfläche von 140 × 170 cm pro Korridor oder Laubengang sowie die Flächen von 140 × 170 cm vor Wohnungs-, Lift- und anderen häufig genutzten Türen. Diese Flächen dürfen sich überschneiden. Die Türöffnungen im Licht betragen mindestens 80 cm.

Schaltzimmer erfüllen dieselben Anforderungen wie ein Zimmer, lassen sich jedoch nicht nur einer, sondern mehreren Wohnungen zuordnen. Ein Schaltzimmer ist immer direkt von einer angrenzenden Wohnung und nicht von der halböffentlichen Erschliessungszone aus zugänglich. Für die Gesamtzimmerzahl müssen die Schaltzimmer einer Wohnung zugeordnet werden.

Schaltzimmer

Genossenschaftliches Wohnen 55+, Bonaduz; Bürgi Schärer Architektur und Planung AG; Wohnbaugenosschenschaft in buona compagnia; Wohnungsgrösse: 3-Zimmer

Natürlich belich­tete und belüftete Flächen von mindestens 5 m2, die nicht als Zimmer angerechnet werden können, gelten als zusätzliche Flächenan­gebote oder halbe Zimmer. Dies können Nischen, Galerien, erweiterte Koch- oder Essbereiche sein. Zusätzliche Flächenangebote dürfen nicht gleichzeitig Erschliessungszone sein, sondern müssen an diese angrenzen.

Zusätzliche Flächenangebote

Maillefer, Lausanne; CCHE Architecture et Design SA und Atelier CUBE SA; Société Coopérative d'Habitation Lausanne SCHL; Wohnungsgrösse: 4-Zimmer

Zwischenzonen befinden sich im Übergang von ­innen und aussen und schaffen eine zusätzliche räumliche Qualität. Ein Windfang oder ein Wintergarten können als Zwischenzonen angerechnet werden und liegen nicht zwingend innerhalb des beheizten Dämmperimeters. Weiter zählt auch das Jahreszeitenzimmer, welches ganzjährig unbeheizt und je nach Saison einen unterschiedlichen Komfort aufweist, zu den Zwischenzonen.

Zwischenzonen

Haus Hofwiesenstrasse; Wohnüberbauung Brunnenhof, Zürich; Gigon/Guyer Architekten; Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien; Wohnungsgrösse: 5-Zimmer

Flexible Wohnformen

Wohnbedürfnisse und Wohnformen sind einem steten Wandel unterzogen. Die folgende, nicht abschliessende Auswahl, wird unter dem Begriff der flexiblen Wohnformen zusammengefasst.

Eine Cluster- oder Satellitenwohnung steht für ­kleine, selbständige Wohn-Teileinheiten, welche sich zu einer grossen Wohnung zusammenfügen. Grundausstattungen wie Koch-, Ess- oder Aussenbereiche werden geteilt. Zusätzlich stehen Zimmer für den ­gemeinsamen Aufenthalt zur Verfügung.

Cluster- und Satellitenwohnungen

Hunzikerareal, Zürich; Duplex Architekten AG; Baugenossenschaft mehr als wohnen; Wohnungsgrösse Clusterwohnung: 11-Zimmer

Ein Studio, eine Loft oder ein Wohnatelier sind Einraumwohnungen. Sie enthalten Kombinationen von Wohn-, Koch- und Ess- sowie Schlafbereichen, allenfalls ergänzt mit Arbeitsbereichen, jedoch ohne innere Unterteilung. Einzig die Sanitärbereiche sind abgetrennt.

Grösse der Wohnung bei flexiblen Wohnformen: Einraumwohnung

Zwicky Süd, Dübendorf; Schneider Studer Primas GmbH; Bau- und Wohngenossenschaft Kraftwerk1; Wohnungsgrösse Loft: 2-Zimmer

Als Grosshaushalte werden Wohnungen mit mehr als 7 Zimmern bezeichnet, die nicht eigenständige Teilbereiche wie separate Sanitärkerne und Kleinküchen in den Zimmern aufweisen.

Grösse der Wohnung bei flexiblen Wohnformen: Cluster-Satellitenwohnung und Grosshaushalte

Kalkbreite, Zürich; Müller Sigrist Architekten AG; Genossenschaft Kalkbreite; Wohnungsgrösse Grosshaushalt: 9-Zimmer

Nutzungsbereiche in der Wohnung

Nutzungsbereiche in der Wohnung

Maillefer, Lausanne; CCHE Architecture et Design SA und Atelier CUBE SA; Société Coopérative d'Habitation Lausanne SCHL; Wohnungsgrösse: 4-Zimmer