Jede Wohnung verfügt über angemessen grosse Aussenbereiche, die sich für unterschiedliche Tätigkeiten wie Essen, Ausruhen, Spielen oder Arbeiten eignen. Mindestens ein privater Aussenbereich ist direkt von der Wohnung zugänglich.
Beim privaten Aussenbereich wird die begeh- oder bepflanzbare Fläche aller eindeutig zur Wohnung gehörenden Aussenbereiche quantitativ beurteilt. Nicht angerechnet werden dabei die Flächen von K5 Grossflächiges Freiraumangebot sowie K8 Gemeinsamer Aussenbereich. Direkt an die Wohnung angrenzende Flächen wie Balkone, Terrassen, Loggien, Zwischenzonen und Gärten werden voll angerechnet. Halb angerechnet werden nicht direkt angrenzende, aber bequem erreichbare und eindeutig der Wohnung zugeordnete Aussenbereiche wie Nutz- oder Dachgärten.
Werden bei der Quantität keine Punkte vergeben, muss mittels einer Innovation nachgewiesen werden, wie die fehlende Grundausstattung kompensiert wird. Erzielt die Innovation keinen Punkt, kann die Qualität nicht angerechnet werden.
Der private Hauptaussenbereich befindet sich zu ± 60 ° auf einer lärmabgewandten Seite. 0 oder 1 Punkt
Der private Aussenbereich ist von zwei Zimmern zugänglich. 0 oder 1 Punkt
Durch die Anordnung des Hauptaussenbereichs ist ein offensichtlicher Schutz vor Einsehbarkeit und Witterung vorhanden, z. B. durch Loggien oder Versatz im Grundriss. 0 oder 1 Punkt
Folgende Innovation zeichnet das Wohnobjekt bezüglich K23 Privater Aussenbereich aus: 0 oder 1 Punkt